Zum Inhalt springen
Entourage

Wie reichen Sie ein HTA-Dossier ein, das beim G-BA, IQWiG, NICE oder HAS den Zusatznutzen trägt?

Wir erstellen vollständige HTA-Dossiers für AMNOG (G-BA und IQWiG), NICE Single Technology Appraisal, HAS und §137h SGB V und begleiten Sie durch die Stellungnahme-Phase bis zur mündlichen Anhörung. Der Zusatznutzen entscheidet sich nicht in der Schreibphase, sondern bei der Wahl der zweckmäßigen Vergleichstherapie: Steht der Komparator erst beim Einreichen fest, ist die ganze Evidenzkette gegen das falsche Vergleichsregime gebaut und nicht mehr zu retten.

  • Pharma
  • Biotech
  • MedTech
  • IVD

Überblick

Was verlangen die HTA-Behörden von einem Dossier?

Submissions für AMNOG (G-BA / IQWiG), NICE STA, HAS und §137h SGB V, senior-geführt und methodisch nach IQWiG-Methodenpapier und AM-NutzenV

Zuletzt aktualisiert: 2026-06-13

Ein HTA-Dossier muss den Zusatznutzen eines Produkts gegen eine vorgegebene Vergleichstherapie methodisch belegen, nicht nur die Wirksamkeit gegen Placebo. Die vier Stellen, an denen Dossiers regelmäßig scheitern:

  • Die zweckmäßige Vergleichstherapie (zVT) im AMNOG-Verfahren nach SGB V §35a wird vom G-BA festgelegt, nicht vom Hersteller gewählt. Liefert die Zulassungsstudie keinen Head-to-Head-Vergleich gegen diese zVT, fehlt die Grundlage für den Zusatznutzen, und zwar unabhängig von der Datenqualität.
  • Die patientenrelevanten Endpunkte zählen. Das IQWiG bewertet nach seinem Methodenpapier vorrangig Mortalität, Morbidität und gesundheitsbezogene Lebensqualität; Surrogatendpunkte werden nur akzeptiert, wenn ihre Validierung belegt ist.
  • Die EU-HTA-Verordnung (EU) 2021/2282 etabliert das gemeinsame klinische Assessment (Joint Clinical Assessment) auf EU-Ebene; die PICO-Fragen werden über mehrere Mitgliedstaaten konsolidiert, was die Zahl der zu adressierenden Vergleiche und Subgruppen erhöht.
  • Medizinprodukte durchlaufen kein AMNOG. Methoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse bei stationärer Anwendung fallen unter SGB V §137h; die Bewertungslogik, Fristen und Evidenzanforderungen unterscheiden sich grundlegend von der Arzneimittel-Nutzenbewertung.

Leistungen

Wie wir Sie unterstützen

Komparator- & Endpunkt-Strategie

Frühe Festlegung der wahrscheinlichen zweckmäßigen Vergleichstherapie nach SGB V §35a und der patientenrelevanten Endpunkte nach IQWiG-Methodenpapier, dokumentiert als Strategiepapier vor dem Studiendesign-Lock.

AMNOG-Dossiererstellung (G-BA / IQWiG)

Vollständiges Dossier nach AM-NutzenV und Verfahrensordnung des G-BA inklusive aller Module, mit nachvollziehbarer Ableitung von Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens je Patientengruppe.

NICE STA & HAS Submission

Erstellung der Submission für das NICE Single Technology Appraisal und das HAS-Verfahren, mit Anpassung von Evidenzsynthese und Vergleichslogik an die jeweilige Behördenmethodik.

Mehr erfahren

§137h-Bewertung für Medizinprodukte

Erstellung der Informationsunterlagen nach SGB V §137h für Methoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse, mit Strukturierung der Evidenz entlang der G-BA-Bewertungskriterien.

Mock Review & Stellungnahme

Simulierte Behördenbewertung (Mock Review) vor Einreichung sowie Erstellung der schriftlichen Stellungnahme zum IQWiG-Bewertungsbericht mit belegter Entkräftung der Kritikpunkte.

Mündliche Anhörung

Vorbereitung und Begleitung der mündlichen Anhörung beim G-BA, inklusive Argumentationslinie, Antizipation der Nachfragen und abgestimmter Rollenverteilung im Auftritt.

Worauf es ankommt

Ein HTA-Dossier wird nicht an seiner Datenqualität gemessen, sondern an seiner Passung zur vorgegebenen Vergleichstherapie. Im AMNOG-Verfahren nach SGB V §35a legt der G-BA die zweckmäßige Vergleichstherapie fest, und genau gegen dieses Regime muss der Zusatznutzen belegt sein. Daraus folgt eine harte Reihenfolge: Erst steht die wahrscheinliche zVT, dann die Wahl der patientenrelevanten Endpunkte nach dem IQWiG-Methodenpapier, dann das Studiendesign, und erst danach das Dossier. Wer diese Kette umdreht und das Studiendesign zuerst festzurrt, baut die Evidenz womöglich gegen den falschen Komparator. Das ist der teuerste Fehler im Verfahren, weil er sich beim Schreiben nicht mehr korrigieren lässt.

Der zweite Engpass liegt in der Übersetzung zwischen den Bewertungswelten. Eine NICE-Submission stellt die Kosteneffektivität in den Mittelpunkt, das AMNOG das Ausmaß und die Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens je Patientengruppe, und unter der Verordnung (EU) 2021/2282 konsolidiert das gemeinsame klinische Assessment die PICO-Fragen über mehrere Mitgliedstaaten. Für Medizinprodukte hoher Risikoklasse gilt im stationären Bereich ohnehin nicht das AMNOG, sondern SGB V §137h mit eigener Logik. Wir bauen die Evidenzsynthese so, dass sie die breiteste Vergleichsanforderung trägt, und passen pro Behörde nur die Argumentation an, statt für jedes Verfahren neu anzufangen. Der Mock Review deckt vor der Einreichung auf, an welcher Stelle ein Gutachter den Zusatznutzen in Frage stellen wird, solange die Antwort noch ins Dossier gehört und nicht erst in die mündliche Anhörung.

Unser Vorgehen

Unser Vorgehen

01

Komparator- & Endpunkt-Strategie

Festgelegte wahrscheinliche zVT und patientenrelevante Endpunkte, abgeglichen mit dem vorhandenen Studiendesign, bevor Daten gesammelt sind.

02

Evidenzbewertung & Gap-Analyse

Bewertung, ob die vorhandene Evidenz die zVT nach SGB V §35a adressiert; identifizierte Lücken mit Optionen (indirekter Vergleich, RWE, Subgruppen).

03

Dossiererstellung

Vollständiges Dossier nach AM-NutzenV bzw. Submission nach NICE-/HAS-Methodik, mit durchgängig belegter Zusatznutzen-Ableitung.

04

Mock Review

Simulierte IQWiG-/NICE-Bewertung mit Liste der wahrscheinlichen Beanstandungen und überarbeiteten Dossier-Passagen vor Einreichung.

05

Einreichung & Stellungnahme

Fristgerecht eingereichtes Dossier, schriftliche Stellungnahme zum Bewertungsbericht mit entkräfteten Kritikpunkten.

06

Mündliche Anhörung

Vorbereitete Anhörung beim G-BA mit abgestimmter Argumentationslinie und dokumentierten Nachfrage-Antworten.

Typische Stolperfallen

Woran Projekte häufig scheitern

Die zweckmäßige Vergleichstherapie wird zu spät geklärt.

Wird die zVT nach SGB V §35a erst beim Schreiben des Dossiers betrachtet, steht die Zulassungsstudie womöglich gegen Placebo oder einen anderen Komparator. Ein nachträglicher Head-to-Head-Vergleich ist dann nicht mehr herstellbar und der Zusatznutzen gilt als nicht belegt.

Surrogatendpunkte werden ohne Validierung verwendet.

Das IQWiG akzeptiert nach seinem Methodenpapier vorrangig Mortalität, Morbidität und Lebensqualität; ein progressionsfreies Überleben oder ein Laborwert ohne belegte Surrogat-Validierung trägt die Nutzenargumentation nicht.

Patientengruppen werden nicht sauber abgegrenzt.

Der G-BA bewertet Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens je Patientengruppe; eine zu grobe oder mit dem Anwendungsgebiet inkonsistente Gruppierung führt dazu, dass einzelne Subgruppen ohne anerkannten Zusatznutzen herausfallen.

Medizinprodukte werden ins AMNOG-Schema gezwängt.

Methoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse laufen über SGB V §137h mit eigener Bewertungslogik und eigenen Fristen; wer sie wie eine Arzneimittel-Nutzenbewertung aufbaut, adressiert die falschen Kriterien.

Die EU-HTA-Anforderungen werden national gedacht.

Unter der Verordnung (EU) 2021/2282 werden PICO-Fragen über mehrere Mitgliedstaaten konsolidiert; wer die Evidenzsynthese nur auf eine nationale Vergleichstherapie auslegt, muss für das gemeinsame klinische Assessment nachträglich zusätzliche Vergleiche und Subgruppen nachliefern.

FAQ

Häufige Fragen

Mit Markteintritt eines neuen Wirkstoffs reicht der Hersteller nach SGB V §35a ein Nutzendossier beim G-BA ein. Das IQWiG (oder der G-BA selbst) bewertet es gegen die festgelegte zweckmäßige Vergleichstherapie; es folgen schriftliche Stellungnahme und mündliche Anhörung, bevor der G-BA über den Zusatznutzen beschließt. Daran schließen die Erstattungsbetragsverhandlungen an.

Quellen
  • Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), §35a (Frühe Nutzenbewertung) und §137h (Methoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse), Primärtext
  • Arzneimittel-Nutzenbewertungsverordnung (AM-NutzenV), Primärtext
  • Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses (VerfO G-BA)
  • IQWiG, Allgemeine Methoden (Methodenpapier)
  • Verordnung (EU) 2021/2282 über die Bewertung von Gesundheitstechnologien (HTA-Verordnung), Primärtext
  • NICE, Health Technology Evaluations: the manual (Single Technology Appraisal)
  • https://theentourage.de/expertise/hta-dossier/ (bestehender Seiteninhalt, überarbeitet)

Life Science Journal

Regulatorische Updates, direkt ins Postfach.

Neue Anforderungen, Behördenentscheidungen und Praxishinweise. Einmal monatlich, jederzeit abbestellbar.

Berücksichtigte Verordnungen & Normen

  • SGB V §35a (Frühe Nutzenbewertung von Arzneimitteln, AMNOG)
  • SGB V §137h (Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse)
  • Arzneimittel-Nutzenbewertungsverordnung (AM-NutzenV)
  • Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses (VerfO G-BA)
  • IQWiG Allgemeine Methoden (Methodenpapier)
  • Verordnung (EU) 2021/2282 (HTA-Verordnung, EU-HTAR)
  • NICE Health Technology Evaluations: the manual (Single Technology Appraisal)

Dazu ein konkretes Vorhaben?

Schildern Sie uns kurz Ihre Ausgangslage. Wir melden uns mit einer ersten Einschätzung, in der Regel innerhalb eines Werktags.

Lieber direkt? +49 89 4161170-0
info@theentourage.de

  • Antwort i.d.R. innerhalb eines Werktags
  • 4 Standorte: DE · CH · IT · US
  • 100% Life Sciences