Wie verbinden Sie Pricing und Reimbursement zu einem Launch-Preis, der Erstattung und Profitabilität zugleich trägt?
Wir begleiten Pharma, Biotech und MedTech bei Pricing und Reimbursement: Launch-Preis, frühe Nutzenbewertung nach § 35a SGB V, Erstattungsbetrags-Verhandlung nach § 130b SGB V. Der Hebel ist die Launch-Sequenz: Ein früh akzeptierter niedriger, referenzierungsrelevanter Preis kann die erzielbaren Preise anderer Märkte beeinflussen, die dieses Land in ihrem Referenzkorb berücksichtigen.
Überblick
Welche Regeln bestimmen Preis und Erstattung im deutschen und europäischen Markt?
Begleitung über den vollen Erstattungslebenszyklus · AMNOG (§ 35a, § 130b SGB V), AM-NutzenV, EU-HTA (EU 2021/2282)
Zuletzt aktualisiert: 9. Oktober 2026
Die Preisbildung und Erstattung folgen in Deutschland unterschiedlichen Regelungen für Arzneimittel und Medizinprodukte. Für Arzneimittel, die der frühen Nutzenbewertung unterliegen, schließt sich an die Nutzenbewertung nach § 35a SGB V grundsätzlich die Erstattungsbetragsvereinbarung nach § 130b SGB V an. Für Medizinprodukte gelten andere, insbesondere sektorspezifische Vergütungsmechanismen.
- Der Zusatznutzen entscheidet über den Verhandlungsspielraum: Die frühe Nutzenbewertung nach § 35a SGB V vergleicht das neue Arzneimittel gegen die zweckmäßige Vergleichstherapie; das Ausmaß des anerkannten Zusatznutzens ist das zentrale Kriterium für den Erstattungsbetrag.
- Der Erstattungsbetrag wird verhandelt, nicht gesetzt: Nach § 130b SGB V vereinbaren Hersteller und GKV-Spitzenverband den Erstattungsbetrag auf Basis des Bewertungsergebnisses; ohne anerkannten Zusatznutzen orientiert sich der Betrag an den Kosten der Vergleichstherapie.
- Die EU-HTA-Verordnung (EU) 2021/2282 verlagert einen Teil der klinischen Bewertung auf die europäische Ebene. Seit dem 12. Januar 2025 gilt das Joint Clinical Assessment für die erfassten neuen Onkologika und Arzneimittel für neuartige Therapien (ATMP). Zur EMA-Zulassungseinreichung sind zunächst Informationen zur Festlegung des Bewertungsumfangs an das HTA-Sekretariat zu übermitteln. Das vollständige JCA-Dossier wird anschließend nach Aufforderung innerhalb der geltenden Fristen eingereicht.
- Für Medizinprodukte gelten andere Erstattungswege als das AMNOG-Verfahren. Im stationären Bereich erfolgt die Vergütung grundsätzlich über das Krankenhausvergütungssystem. Für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden können unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 KHEntgG ergänzende NUB-Entgelte vereinbart werden. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist außerdem eine Methodenbewertung nach § 137h SGB V durchzuführen.
- External Reference Pricing koppelt Märkte: Viele Länder berücksichtigen bei ihrer nationalen Preisbildung die Preise ausgewählter Referenzländer. Ein früh akzeptierter niedriger, referenzierungsrelevanter Preis kann deshalb auch die Preisbildung in weiteren Märkten beeinflussen, sofern dieser Preis nach den jeweiligen nationalen Regelungen berücksichtigt wird.
Leistungen
Wie wir Sie unterstützen
Launch-Preis & Pricing-Strategie
Herleitung eines verteidigbaren Launch-Preises aus Zusatznutzen-Hypothese, Kosten der zweckmäßigen Vergleichstherapie und Zahlungsbereitschaft. Ergebnis ist ein dokumentierter Preiskorridor mit Begründung je Szenario.
Launch Sequencing & ERP-Steuerung
Reihenfolge der Markteinführungen entlang der Referenzpreis-Logik, damit die möglichen Auswirkungen eines niedrigen, referenzierungsrelevanten Preises auf andere Zielmärkte vor den Preisverhandlungen berücksichtigt sind. Die Launch-Landkarte ist priorisiert und zeigt die Referenzland-Abhängigkeiten.
Erfolgs- & mengenabhängige Erstattungsverträge
Gestaltung erfolgs- und mengenabhängiger Vertragsmodelle (Pay-for-Performance, Mengenstaffeln, Annuitäten), wenn der Standard-Erstattungsbetrag das Wertversprechen nicht abbildet. Ergebnis ist ein verhandlungsreifer Vertragsentwurf.
MedTech- & IVD-Erstattung
Klärung des Erstattungswegs für Medizinprodukte und Diagnostika über das Krankenhausvergütungssystem, NUB-Entgelte nach § 6 Abs. 2 KHEntgG, die Methodenbewertung nach § 137h SGB V und die ambulanten Vergütungswege. Der Erstattungspfad steht je Produkt abgesichert.
EU-HTA-Vorbereitung (Joint Clinical Assessment)
Aufbau des klinischen Evidenzpakets für das Joint Clinical Assessment nach der EU-HTA-Verordnung (EU) 2021/2282, einschließlich der Vorbereitung der Informationen zur Festlegung des Bewertungsumfangs bei der EMA-Einreichung und der anschließenden Erstellung des JCA-Dossiers entsprechend den vorgegebenen PICO-Anforderungen und Einreichungsfristen.
Wie wir zusammenarbeiten
Worauf es ankommt
Der erzielbare Preis entscheidet sich vor dem ersten Verhandlungstermin, und die Reihenfolge der Vorarbeit zählt. Die Zusatznutzen-Hypothese legt fest, welcher Erstattungsbetrag nach § 130b SGB V überhaupt verhandelbar ist. Das Nutzendossier für die frühe Nutzenbewertung nach § 35a SGB V muss diese Hypothese gegen die zweckmäßige Vergleichstherapie mit belastbarer Evidenz nach den Vorgaben der AM-NutzenV belegen.
Die Launch-Sequenz bestimmt dann mit, ob ein niedriger, referenzierungsrelevanter Preis über External Reference Pricing die Preisbildung in weiteren Märkten beeinflussen kann, sofern er dort nach den nationalen Regelungen berücksichtigt wird. Deshalb gehört sie an den Anfang der Planung.
Für Medizinprodukte und Diagnostika gilt eine andere Erstattungslogik als für Arzneimittel. Die stationäre Vergütung erfolgt grundsätzlich über das Krankenhausvergütungssystem. Für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden können ergänzende NUB-Entgelte nach § 6 Abs. 2 KHEntgG in Betracht kommen. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist außerdem eine Methodenbewertung nach § 137h SGB V erforderlich.
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz hat den Anwendungsbereich des § 137h SGB V erweitert. Künftig betrifft die Informationsübermittlung grundsätzlich neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die nicht allein maßgeblich auf der Gabe eines Arzneimittels beruhen und für die erstmals eine NUB-Anfrage gestellt wird. Das erweiterte Verfahren wird erst mit Inkrafttreten der angepassten Verfahrensordnung des G-BA angewendet. Nach dem Verfahrensbeschluss vom 17. September 2026 war dies nicht vor dem 31. Oktober 2026 vorgesehen. Bis dahin bleibt es bei der Anwendung der bisherigen Verfahrensvoraussetzungen.
Für Potenzialfeststellungen im erweiterten Bewertungsverfahren sieht § 137h Abs. 4 SGB V eine Beschränkung der NUB-Vergütung vor. Entsprechende Entgelte können für Hochschulkliniken sowie für weitere Krankenhäuser vereinbart werden, sofern diese die vom G-BA festgelegten Qualitätsanforderungen erfüllen. Die Regelung ist von der bisherigen Verfahrenspraxis zu unterscheiden und nicht pauschal auf Potenzialfeststellungen nach dem bislang angewendeten Verfahren zu übertragen.
Bei neuen Onkologika und Arzneimitteln für neuartige Therapien kommt seit dem 12. Januar 2025 das Joint Clinical Assessment der EU-HTA-Verordnung (EU) 2021/2282 hinzu: Die klinische Bewertung verschiebt sich teilweise auf die EU-Ebene, die Preisbildung bleibt national. Unsere Arbeit beginnt bei der internationalen Launch-Sequenz. Sie sollte frühzeitig festgelegt werden, damit referenzierungsrelevante Preisentscheidungen und ihre möglichen Auswirkungen auf andere Zielmärkte bereits vor den jeweiligen Preisverhandlungen berücksichtigt werden können.
Unser Vorgehen
Unser Vorgehen
Schritt
Ergebnis
Wert- & Preis-Hypothese
Dokumentierter Preiskorridor mit Zusatznutzen-Hypothese gegen die zweckmäßige Vergleichstherapie und Zahlungsbereitschafts-Annahmen.
Launch-Sequenz festlegen
Priorisierte Launch-Landkarte, die die Referenzpreis-Abhängigkeiten zwischen den Zielmärkten berücksichtigt.
Nutzendossier vorbereiten
Dossier für die frühe Nutzenbewertung nach § 35a SGB V mit belegter Evidenzkette gegen die festgelegte Vergleichstherapie.
Erstattungsbetrag verhandeln
Vorbereitete Verhandlungsposition und vereinbarter Erstattungsbetrag nach § 130b SGB V.
Vertragsmodell ausgestalten
Bei Bedarf erfolgs- oder mengenabhängiger Erstattungsvertrag als Alternative zum reinen Erstattungsbetrag.
Preis über Märkte absichern
Abgestimmte Preisstrategie, die die möglichen Auswirkungen von External Reference Pricing auf weitere Märkte berücksichtigt.
Typische Stolperfallen
Woran Projekte häufig scheitern
Der Launch-Preis wird zu hoch oder ohne Referenzland-Logik gesetzt.
Ein niedriger, für die internationale Preisreferenzierung relevanter Preis in einem früh erschlossenen Markt kann die erzielbaren Preise in anderen Ländern negativ beeinflussen, sofern diese den betreffenden Preis in ihrer nationalen Referenzpreisbildung berücksichtigen.
Die zweckmäßige Vergleichstherapie wird nicht vorab geklärt.
Die frühe Nutzenbewertung nach § 35a SGB V misst den Zusatznutzen gegen genau diese Vergleichstherapie; eine falsche Annahme dazu macht das gesamte Dossier und die abgeleitete Preis-Hypothese angreifbar.
Das Nutzendossier wird aus Marketing- statt aus Bewerter-Sicht geschrieben.
Anerkannt wird nur Evidenz, die den methodischen Anforderungen der AM-NutzenV standhält; Wertargumente ohne belastbare vergleichende Daten erzeugen kein anerkanntes Zusatznutzen-Ausmaß und damit keinen Verhandlungshebel nach § 130b SGB V.
Medizinprodukte durchlaufen nicht das AMNOG-Verfahren.
Ihre Erstattung richtet sich insbesondere nach dem Versorgungssektor und dem jeweiligen Vergütungssystem. Im stationären Bereich können ergänzend NUB-Entgelte nach § 6 Abs. 2 KHEntgG sowie eine Methodenbewertung nach § 137h SGB V relevant werden. Wer diese Verfahren und ihre Voraussetzungen nicht frühzeitig berücksichtigt, riskiert Verzögerungen beim Marktzugang in die erstattungsfähige Versorgung.
Das EU-HTA-Evidenzpaket wird zu spät aufgesetzt.
Für die vom Joint Clinical Assessment erfassten Arzneimittel müssen bereits bei der EMA-Einreichung Informationen zur Festlegung des Bewertungsumfangs bereitgestellt werden. Das vollständige JCA-Dossier ist nach anschließender Aufforderung innerhalb der geltenden Fristen einzureichen. Eine ausschließlich nationale Dossierstrategie berücksichtigt diese zusätzlichen Anforderungen nicht ausreichend.
Market Access, RWE & Erstattung
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FAQ
Häufige Fragen
Quellen
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V): Primärtext, § 35a, § 130b, § 137h
- Arzneimittel-Nutzenbewertungsverordnung (AM-NutzenV): Primärtext
- Verordnung (EU) 2021/2282 über die Bewertung von Gesundheitstechnologien (EU-HTA-Verordnung): Primärtext
- Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG), § 6 Abs. 2 (NUB-Entgelte): Primärtext
- GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 228, Artikel 1 Nummer 56c (Neufassung von § 137h Abs. 1 SGB V; Buchstabe d Doppelbuchstabe cc: § 137h Abs. 4 Satz 5, NUB-Entgelt bei festgestelltem Potential nur für Hochschulkliniken und Krankenhäuser mit den G-BA-Qualitätsanforderungen): https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl-1/2026/228
- G-BA, Verfahrensbeschluss vom 17. September 2026 zur Änderung von § 137h SGB V durch das BStabG: https://www.g-ba.de/beschluesse/8019/
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