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AI Act: Was am 2. August 2026 gilt, und was nicht

Am 2. August 2026 wird der AI Act in weiten Teilen anwendbar. Die spezifischen Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme gehören nicht dazu, sie greifen später, und für KI-Medizinprodukte gilt eine zusätzliche Bedingung. Welches Datum für welches System zählt, in einer Übersicht.

DH

Diana Hohage

Principal Consultant

Kurz gefasst

Vier Daten, ein Beitrag: die allgemeine Anwendbarkeit am 2. August 2026 mit den Transparenzpflichten nach Artikel 50, die Hochrisiko-Pflichten am 2. Dezember 2027 (Anhang III) und am 2. August 2028 (Anhang I mit Drittstellenbewertung), und die KI-Kompetenz nach Artikel 4, die schon seit dem 2. Februar 2025 gilt.

Am 2. August 2026 wird der AI Act in weiten Teilen anwendbar. Die spezifischen Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme gehören nicht dazu: sie greifen später. Genau diese Unterscheidung fehlt in vielen Projektplänen, in denen der 2. August 2026 als der eine Stichtag steht.

DatumWas ab diesem Tag gilt
2. Februar 2025KI-Kompetenz nach Artikel 4. Von den Verschiebungen unberührt.
2. August 2026Der AI Act wird in weiten Teilen anwendbar. Praktisch im Vordergrund stehen die Transparenzpflichten nach Artikel 50.
2. Dezember 2027Hochrisiko-Pflichten für Systeme nach Anhang III (Artikel 6 Absatz 2).
2. August 2028Hochrisiko-Pflichten nach Artikel 6 Absatz 1: für KI, die selbst ein reguliertes Produkt oder eine Sicherheitskomponente nach Anhang I ist und einer Drittstellenbewertung unterliegt.

Die beiden späteren Termine stammen aus der Verordnung (EU) 2026/1744; für die Anhang-I-Systeme war ursprünglich der 2. August 2027 vorgesehen. Für MedTech ist der 2028-Pfad der relevante, aber nur unter der genannten Bedingung: Ohne Drittstellenbewertung für die Produktkonformität greift dieser Termin nicht, und nicht jedes KI-gestützte Medizinprodukt unterliegt ihr.

Zu Artikel 4 gehört ein Hinweis, weil die Pflicht älter ist als alle Verschiebungen und trotzdem neu gefasst wurde: Sie gilt seit dem 2. Februar 2025, ihre heutige Fassung seit dem 27. Juli 2026. Verlangt sind Maßnahmen, die die Entwicklung der KI-Kompetenz bei den mit KI-Systemen befassten Personen unterstützen, unter Berücksichtigung von Vorwissen, Erfahrung, Ausbildung und Nutzungskontext. Für eine einzelne Person ein bestimmtes Niveau zu garantieren, verlangt die Norm ausdrücklich nicht; die frühere Fassung verlangte, nach besten Kräften ein ausreichendes Maß sicherzustellen.

Was an diesem Tag tatsächlich anwendbar wird

Praktisch im Vordergrund stehen an diesem Tag die Transparenzpflichten nach Artikel 50. Dabei ist danach zu unterscheiden, ob ein Unternehmen Anbieter oder Betreiber des jeweiligen KI-Systems ist und welche konkrete Funktion das System erfüllt:

  • Anbieter von KI-Systemen, die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind, müssen sicherstellen, dass die betroffenen Personen erkennen können, dass sie mit einem KI-System interagieren, sofern dies nicht bereits offensichtlich ist.
  • Anbieter von KI-Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, müssen grundsätzlich sicherstellen, dass diese Ausgaben maschinenlesbar gekennzeichnet und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind.
  • Betreiber von Emotionserkennungs- oder biometrischen Kategorisierungssystemen müssen die betroffenen Personen über den Einsatz des Systems informieren.
  • Betreiber müssen Deepfakes als solche offenlegen.
  • Betreiber müssen bestimmte KI-generierte oder manipulierte Texte kennzeichnen, wenn diese zur Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse veröffentlicht werden. Eine Kennzeichnung ist nicht erforderlich, wenn der Text einer tatsächlichen fachlichen Prüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine Person oder Organisation die redaktionelle Verantwortung trägt.

Für KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, besteht ausschließlich hinsichtlich der technischen Kennzeichnungs- und Erkennbarkeitspflicht für synthetische Inhalte nach Artikel 50 Absatz 2 eine begrenzte Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026.

Für ein Krankenhaus mit einem Patientenchatbot wird der 2. August 2026 unmittelbar relevant, weil Patientinnen und Patienten erkennen können müssen, dass sie mit einem KI-System interagieren. Auch bei öffentlich verwendeten KI-generierten Inhalten können Kennzeichnungs- oder Offenlegungspflichten bestehen. Eine KI-gestützte Vorbefundung fällt dagegen nicht allein aufgrund ihrer diagnostischen Funktion unter Artikel 50; entscheidend ist, ob zusätzlich eine der dort geregelten Interaktions- oder Inhaltsfunktionen vorliegt.

Für die spezifischen Hochrisiko-Anforderungen an ein KI-gestütztes Diagnosesystem, das nach MDR oder IVDR unter Beteiligung einer Benannten Stelle bewertet wird, ist dagegen grundsätzlich der 2. August 2028 maßgeblich. Unabhängig davon können einzelne Transparenzpflichten nach Artikel 50 bereits ab dem 2. August 2026 relevant sein.

Warum die Verschiebung kein Grund ist, das Projekt anzuhalten

Der naheliegende Schluss aus der Fristverschiebung lautet: Wir nehmen das Thema später wieder auf. Drei Gründe sprechen dagegen.

Erstens ändert die Verschiebung die regulatorische Einstufung des Systems nicht. Ob ein KI-System als Hochrisiko-KI-System einzustufen ist, richtet sich nach Artikel 6 AI Act. Bei Medizinprodukten und IVD ist insbesondere entscheidend, ob das KI-System selbst ein reguliertes Produkt oder dessen Sicherheitskomponente ist und ob für die Produktkonformität eine Drittstellenbewertung erforderlich ist. Wer diese Einordnung heute nicht vornimmt, gewinnt durch die Fristverschiebung keine regulatorische Klarheit.

Zweitens sollen die AI-Act-Anforderungen nicht erst nach Abschluss der MDR- oder IVDR-Konformitätsbewertung bearbeitet werden. Sie müssen in die Produktentwicklung, das Qualitätsmanagement, die Technische Dokumentation und die bestehende Konformitätsbewertung integriert werden. Wer die KI-spezifischen Anforderungen erst nachträglich ergänzt, riskiert erhebliche Nacharbeiten an bereits erstellten Dokumenten, Prozessen und Nachweisen.

Drittens ist die Datengrundlage häufig der eigentliche Engpass. Fehlende Nachweise zur Herkunft, Auswahl, Qualität, Repräsentativität oder Aufbereitung von Trainings-, Validierungs- und Testdaten lassen sich später möglicherweise nicht mehr vollständig und belastbar rekonstruieren. Dann besteht nicht nur ein Dokumentationsdefizit, sondern unter Umständen eine nicht mehr schließbare Lücke in der Datengrundlage.

Was jetzt zu tun ist

  • Die regulatorische Einordnung des KI-Systems einschließlich der Begründung schriftlich festhalten. Sie bildet die Grundlage für die Bestimmung der anwendbaren Anforderungen und Fristen.
  • Die bereits seit dem 2. Februar 2025 geltende Pflicht zur KI-Kompetenz organisatorisch verankern: betroffene Rollen bestimmen, Kompetenzbedarf festlegen und geeignete Schulungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen dokumentieren.
  • Das eigene KI-Portfolio daraufhin prüfen, welche Systeme und Anwendungsfälle unter Artikel 50 fallen. Dabei sind neben eigenen Produkten auch eingekaufte oder intern eingesetzte Systeme zu berücksichtigen.
  • Die Umsetzung vom gesetzlichen Geltungsbeginn und von der nächsten relevanten Konformitätsbewertung rückwärts planen. Die gesetzliche Frist bleibt verbindlich; Bearbeitungs- und Bewertungszeiten der Benannten Stelle müssen zusätzlich eingeplant und frühzeitig abgestimmt werden.

Entourage unterstützt Hersteller und Gesundheitseinrichtungen bei der Einstufung ihrer KI-Systeme, bei der Verzahnung von AI-Act-Anforderungen mit dem laufenden MDR- oder IVDR-Verfahren und bei der Frage, welche Pflichten heute schon greifen.

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Berücksichtigte Verordnungen & Normen

  • Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act)
  • Verordnung (EU) 2026/1744 (Änderung des AI Acts, Digital Omnibus zur KI)
  • Artikel 4 AI Act (KI-Kompetenz)
  • Artikel 50 AI Act (Transparenzpflichten)
  • Anhang I und Anhang III AI Act (Hochrisiko-Systeme)
  • MDR (EU) 2017/745 und IVDR (EU) 2017/746 (Produktrecht als Anknüpfung für Anhang I)
Quellen
  • Verordnung (EU) 2026/1744 zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1689 (EUR-Lex, ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2026/1744/oj/eng)
  • Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act), insbesondere Artikel 4, 6, 50, 111 und 113 (EUR-Lex)
  • Europäische Kommission: Timeline for the Implementation of the EU AI Act
  • Europäische Kommission: Guidelines on transparency obligations for providers and deployers of certain AI systems under Article 50 of the AI Act (veröffentlicht 20. Juli 2026, digital-strategy.ec.europa.eu)
  • MDCG 2025-6 / AIB 2025-1: FAQ on the Interplay between the MDR, IVDR and the Artificial Intelligence Act

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