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Was leistet IVD Consulting, und wie erreichen IVD-Hersteller rechtzeitig die Konformität nach EU 2017/746?

Unsere IVDR-Beratung bringt Hersteller von In-vitro-Diagnostika zur Konformität nach EU 2017/746: Klassifizierung, Leistungsbewertung, Technische Dokumentation, Zertifizierung und EUDAMED-Registrierung. Die verlängerten Übergangsfristen sind an Bedingungen geknüpft: Ohne fristgerechten Antrag endet der Legacy-Status vorzeitig, und die Vigilanz-Pflichten gelten schon jetzt.

Überblick

Welche Anforderungen stellt die IVDR an IVD-Hersteller?

Begleitung über alle Klassen A–D · IVDR (EU 2017/746), ISO 13485:2016, ISO 14971:2019

Zuletzt aktualisiert: 28. August 2026

Die In Vitro Diagnostic Regulation (EU) 2017/746 hat die Richtlinie 98/79/EG (IVDD) abgelöst und die Anforderungen an In-vitro-Diagnostika grundlegend verschärft.

  • Risikobasierte Klassifizierung in die Klassen A bis D nach Anhang VIII: Nach Branchenschätzungen benötigen rund 85 Prozent der IVD unter der IVDR eine Benannte Stelle, unter der IVDD war die Mehrheit selbstzertifiziert.
  • Leistungsbewertung nach Art. 56 und Anhang XIII mit drei Säulen: wissenschaftliche Validität, Analyseleistung und klinische Leistung, dokumentiert im Performance Evaluation Report (PER). Die klinische Leistung ist für viele Bestandsprodukte die größte Evidenzlücke.
  • Vollständige Technische Dokumentation nach Anhang II und III, durchgängig verknüpft mit den Grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen (GSPR) aus Anhang I, dazu Risikomanagement nach ISO 14971:2019, UDI-Kennzeichnung und EUDAMED-Registrierung.
  • Gestaffelte Übergangsfristen nach Art. 110, geändert durch die Verordnungen (EU) 2022/112 und (EU) 2024/1860: Die Verlängerung gilt nur unter Bedingungen, darunter ein QMS nach Art. 10(8), in der Praxis umgesetzt nach ISO 13485:2016, und ein fristgerechter Antrag bei der Benannten Stelle.
  • Knappe Kapazitäten: Nur wenige Benannte Stellen sind für die IVDR notifiziert, Zertifizierungsverfahren dauern derzeit 18 bis 36 Monate.

Leistungen

Wie wir Sie unterstützen

Portfolio-Klassifizierung & Gap-Analyse

Klassifizierung des gesamten IVD-Portfolios nach den Regeln des Anhang VIII mit dokumentierter Begründung je Produkt, Soll-Ist-Abgleich gegen die IVDR-Anforderungen und priorisierter Maßnahmenplan.

Leistungsbewertung & Leistungsstudien

Performance Evaluation Plan und Performance Evaluation Report (PER) nach Art. 56 und Anhang XIII, Bewertung der Evidenzlücken je Säule sowie Planung klinischer Leistungsstudien nach ISO 20916:2019 inklusive PMPF-Plan.

Übergangsstrategie & Benannte Stelle

Fristen-Roadmap je Produktklasse nach Art. 110 in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/1860, Vorbereitung der Antragsunterlagen und Begleitung bis zur unterzeichneten Vereinbarung und durch das Audit.

Worauf es ankommt

Die In Vitro Diagnostic Regulation (EU) 2017/746 hat das Prinzip der IVD-Regulierung umgekehrt: Unter der Richtlinie 98/79/EG war die Selbstzertifizierung der Normalfall, unter der IVDR ist sie die Ausnahme. Drei Stränge bestimmen jedes IVDR-Projekt, und ihre Reihenfolge ist nicht verhandelbar. Die Klassifizierung nach Anhang VIII legt fest, welcher Konformitätsbewertungsweg gilt und welches Fristenregime nach Art. 110 greift.

Die Leistungsbewertung nach Art. 56 und Anhang XIII bestimmt mit ihrer langsamsten Säule, der klinischen Leistung, den Takt des Projekts. Und die Kapazität der Benannten Stelle ist die externe Restriktion, die kein Hersteller selbst steuern kann, sondern nur früh reservieren.

Die Verordnung (EU) 2024/1860 hat diese Logik verschärft, nicht entspannt: Die verlängerten Fristen gelten nur für Hersteller, die rechtzeitig ein QMS aufgebaut, den Antrag gestellt und die schriftliche Vereinbarung mit der Benannten Stelle unterzeichnet haben.

Deshalb beginnt unsere Arbeit mit der Portfolio-Klassifizierung und der Gap-Analyse: Sie machen sichtbar, welches Produkt welche Frist hat und wo die klinische Evidenz fehlt, bevor Dokumentation geschrieben und Audit-Kapazität gebucht wird. Am Anfang kostet eine Korrektur wenig, in der Begutachtung Monate.

Unser Vorgehen

Unser Vorgehen

01

Portfolio-Klassifizierung

Bestätigte Risikoklasse A bis D nach Anhang VIII für jedes Produkt, mit dokumentierter Begründung und abgeleitetem Konformitätsbewertungsweg.

02

Gap-Analyse

Priorisierte Maßnahmenliste: Wo stehen Dokumentation, Evidenz und QMS gegenüber der IVDR, was ist fristkritisch.

03

Leistungsbewertung

Performance Evaluation Plan und PER nach Art. 56 und Anhang XIII, bei Evidenzlücken ein Studien- und PMPF-Plan.

04

Technische Dokumentation

Technische Dokumentation nach Anhang II und III, vollständig gegen die GSPR-Checkliste aus Anhang I belegt.

05

Benannte Stelle

Eingereichter Antrag, unterzeichnete schriftliche Vereinbarung, begleitetes Audit und strukturierte Abarbeitung der Findings.

06

Zertifizierung & Betrieb

CE-Kennzeichnung unter der IVDR, EUDAMED- und UDI-Registrierung abgeschlossen, PMS- und Vigilanz-System im Betrieb.

Typische Stolperfallen

Woran Projekte häufig scheitern

Die verlängerten Übergangsfristen werden als automatisch verstanden.

Die Verordnung (EU) 2024/1860 knüpft sie an Bedingungen: ein QMS nach Art. 10(8) bis zum 26. Mai 2025, ein fristgerechter Antrag bei der Benannten Stelle und eine unterzeichnete schriftliche Vereinbarung. Für Klasse C lief die Antragsfrist am 26. Mai 2026 ab, die Vereinbarung muss bis zum 26. September 2026 stehen.

Eine Produktänderung beendet den Legacy-Status.

Bestandsprodukte dürfen während der Übergangsfrist keine signifikanten Änderungen an Auslegung oder Zweckbestimmung erfahren; eine geplante Weiterentwicklung zwingt das Produkt ungewollt vorzeitig in die volle IVDR-Konformität.

Die klinische Leistung wird mit der analytischen verwechselt.

Anhang XIII verlangt Evidenz für alle drei Säulen der Leistungsbewertung; viele Hersteller haben belastbare Analytik-Daten, aber keinen klinischen Leistungsnachweis. Literatur allein trägt selten, und eigene Leistungsstudien brauchen Vorlauf für Studienplanung und Ethikvotum.

PMS und Vigilanz werden auf die Zeit nach der Zertifizierung verschoben.

Nach Art. 110(3) gelten die IVDR-Anforderungen an Post-Market Surveillance, Vigilanz und Registrierung bereits für Legacy-Produkte; die Lücke fällt spätestens im Audit der Benannten Stelle auf.

Die Klassifizierung wird zu optimistisch angesetzt.

Die Regeln in Anhang VIII stufen ganze Produktgruppen hoch, etwa Infektionsdiagnostik und Begleitdiagnostika; eine korrigierte Klasse spät im Projekt verändert Konformitätsweg, Fristenregime und Evidenzbedarf auf einen Schlag.

Bei Klasse D wird der Prüfaufwand des EU-Referenzlabors unterschätzt.

Für Produkte, für die ein EU-Referenzlabor (EURL) designiert ist, muss die Benannte Stelle nach Art. 48(5) eine Überprüfung der Leistung durch Labortests anfordern: ein zusätzlicher Prüfer, den der Hersteller nicht wählt. Seit dem 01.10.2024 gilt das für die erste EURL-Welle; ab dem 01.05.2026 nehmen die EU-Referenzlaboratorien für Parasiten- und Blutgruppen-Diagnostik nach der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2526 ihre Aufgabe auf, und zwar nur für Anträge, die ab diesem Datum gestellt werden, nicht rückwirkend für bereits laufende Verfahren.

Regulatory Affairs

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Im Erstgespräch ordnen wir Ihre Ausgangslage ein und sagen, was in Ihrem Fall zuerst zu klären ist. Unverbindlich, Antwort in der Regel innerhalb eines Werktags.

FAQ

Häufige Fragen

Alle In-vitro-Diagnostika im Sinne der Verordnung (EU) 2017/746: Reagenzien, Kits, Kalibrier- und Kontrollmaterialien, Instrumente und Software zur Untersuchung von Proben aus dem menschlichen Körper. Auch Inhouse-Tests von Gesundheitseinrichtungen sind erfasst; die Ausnahme nach Art. 5(5) gilt nur unter engen Bedingungen.

Quellen
  • Verordnung (EU) 2017/746 (IVDR), Primärtext, Art. 5, 10, 56, 78–82, 110, Anhang I, II, III, VIII, XIII
  • Verordnung (EU) 2022/112, Änderung der Übergangsbestimmungen der IVDR
  • Verordnung (EU) 2024/1860, gestaffelte Verlängerung der Übergangsfristen und EUDAMED-Rollout
  • Durchführungsverordnung (EU) 2025/2526, Art. 3, zweite Designierung von EU-Referenzlaboratorien für Klasse D (ABl. 17.12.2025)
  • ISO 13485:2016, ISO 14971:2019, ISO 20916:2019
  • Writer-Datei: entourage-website-writer/output/expertise-pages/regulatory-compliance/ivdr-readiness/ivdr-readiness.md

Life Science Journal

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Berücksichtigte Verordnungen & Normen

  • EU 2017/746 (IVDR)
  • IVDR Anhang I (Grundlegende Sicherheits- und Leistungsanforderungen, GSPR)
  • IVDR Anhang II/III (Technische Dokumentation)
  • IVDR Anhang VIII (Klassifizierungsregeln, Klassen A–D)
  • IVDR Anhang XIII (Leistungsbewertung & PMPF)
  • IVDR Art. 5(5) (Inhouse-IVD in Gesundheitseinrichtungen)
  • IVDR Art. 10(8) (Qualitätsmanagementsystem)
  • IVDR Art. 48(5) (EU-Referenzlabor, Überprüfung der Leistung für Klasse D)
  • IVDR Art. 56 (Leistungsbewertung und klinischer Nachweis)
  • IVDR Art. 78–81 (Post-Market Surveillance & PSUR)
  • IVDR Art. 82 ff. (Vigilanz)
  • IVDR Art. 110 (Übergangsbestimmungen)
  • Richtlinie 98/79/EG (IVDD)
  • EU 2022/112 (Erste Änderung der IVDR-Übergangsbestimmungen)
  • EU 2024/1860 (Gestaffelte Verlängerung der Übergangsfristen, EUDAMED-Rollout)
  • ISO 13485:2016 (QM-System)
  • ISO 14971:2019 (Risikomanagement)
  • ISO 20916:2019 (Klinische Leistungsstudien für IVD)

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