Zum Inhalt springen
Entourage

Wie steuern Pharma, Biotech, Medical Devices und IVD die PPWR (Verordnung (EU) 2025/40), ohne die Ausnahme nach Art. 6 Abs. 11 zu überdehnen?

Wir bauen ein PPWR-Programm nach Verpackungsebene auf: Scope-Klärung entlang der engen Ausnahme nach Art. 6 Abs. 11, Recyclability-Assessment, Lieferanten-Requalifizierung und Kennzeichnung nach Art. 12. Wer die Ausnahme auf Faltschachtel, Bündelverpackung oder Transportverpackung ausdehnt, übersieht Verpackungsebenen, die den Anforderungen der PPWR grundsätzlich unterliegen.

Überblick

Warum wird PPWR-Compliance für Pharma und MedTech zum Lieferketten-Programm?

PPWR-Scope nach Verpackungsebene geklärt · Ausnahme nach Art. 6 Abs. 11 korrekt abgegrenzt · Lieferanten-Requalifizierung als Programm geführt

Zuletzt aktualisiert: 24. Oktober 2026

Die PPWR (Verordnung (EU) 2025/40) ist seit dem 11. Februar 2025 in Kraft und gilt ab dem 12. August 2026 für jede Verpackung auf dem EU-Markt, auch für Pharma, Biotech, Medical Devices und IVD.

  • Die Ausnahme nach Art. 6 Abs. 11 wird als pauschaler Freibrief für „alles rund ums Arzneimittel“ gelesen, statt als eng gefasste Ausnahme für die Primärverpackung und, nur wo zur Erhaltung der Qualität nötig, die äußere Umhüllung.
  • Faltschachteln, Bündel- und Transportverpackungen werden pauschal als ausgenommen behandelt, obwohl sie grundsätzlich den Anforderungen der PPWR unterliegen und die jeweiligen Ausnahmen gesondert zu prüfen sind. Ein gewöhnlicher, lose beigelegter Beipackzettel dient dagegen der gesetzlich vorgeschriebenen Arzneimittelinformation und ist grundsätzlich nicht als Verpackung im Sinne der PPWR einzustufen. Eine ausdrückliche Klarstellung hierzu enthält die Verordnung nicht.
  • Recyclingfähigkeit (Art. 6), Rezyklat-Anteil (Art. 7) und Kennzeichnung (Art. 12) unterliegen unterschiedlichen, gestaffelten Anwendungsterminen (2030/2035/2038, 2030/2040 bzw. 2028). Die Termine 2038 und 2040 enthalten keine automatische Verschiebungsklausel. Für die übrigen genannten Termine gilt jeweils das gesetzlich festgelegte Datum oder eine bestimmte Frist nach Inkrafttreten der einschlägigen delegierten oder Durchführungsrechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Sie dürfen daher nicht als einheitlicher Stichtag behandelt werden. Die Grundanforderung des Art. 6 Abs. 1 (alle in Verkehr gebrachten Verpackungen müssen recyclingfähig sein) trägt keine eigene Frist und gilt nach der nicht bindenden Lesart der Kommission (Mitteilung C/2026/3084, Abschnitt 6) seit dem 12. August 2026.
  • Das Leerraumverhältnis nach Art. 24 wird mit der allgemeinen Minimierungspflicht nach Art. 10 verwechselt oder ganz übersehen, obwohl es eine eigene, konkrete Grenze (ein Leerraumverhältnis von höchstens 50 % für Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen, das bis zum 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten der einschlägigen Durchführungsrechtsakte eingehalten sein muss, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt) und ein eigenes Datum für Verkaufsverpackungen (12. Februar 2028) trägt, von dem die Ausnahme nach Art. 6 Abs. 11 nicht befreit.
  • Die Vertreiberrolle nach Art. 19 wird auf Großhandel und Distributoren verengt, obwohl die Definition der Bereitstellung auf dem Markt (Art. 3 Nr. 9) auch die Abgabe an den Endverbraucher im Rahmen einer Geschäftstätigkeit erfasst und damit auch Apotheken einschließen kann.
  • Die Verpackungslieferkette wird erst nach der technischen Entscheidung eingeplant: Materialspezifikation, Lieferanten-Requalifizierung, Musterprüfung, Change Control und die Nachziehung der technischen Dokumentation brauchen Vorlauf, den ein Quartalsplan nicht abbildet.
  • Kennzeichnung, Regulatory Affairs, Qualitätsmanagement und die CDMO- beziehungsweise Lieferantenseite laufen nicht synchron, sodass Artwork-Änderungen ohne abgestimmten Change-Control-Pfad entstehen.

Leistungen

Wie wir Sie unterstützen

PPWR-Scoping & Ausnahme-Bewertung

Kartierung des Portfolios nach Verpackungsebene und ehrliche Einordnung, wo die Ausnahme nach Art. 6 Abs. 11 PPWR wirklich greift und wo nicht, priorisiert nach verbleibender Zeit bis zu den gestaffelten Daten. Ergebnis ist ein Scope-Read mit Verpackungsebene, Ausnahme-Status und Zeitachse je Produktlinie.

Recyclability- & Recycled-Content-Assessment

Bewertung der nicht ausgenommenen Verpackungsebenen gegen die Design-for-Recycling-Anforderungen nach Art. 6 und den Rezyklat-Mindestanteil nach Art. 7, inklusive Abgleich mit der technischen Dokumentation. Ergebnis ist eine bewertete Gap-Liste je Verpackungsebene mit Recyclability-Grade-Einschätzung und Rezyklat-Nachweispfad.

Lieferanten-Requalifizierung & Change Control

Steuerung der Verpackungslieferkette als Programm: Material spezifizieren, Verpackungslieferanten requalifizieren, Muster prüfen, Change Control durchlaufen und Artwork sowie technische Dokumentation an die harmonisierte Kennzeichnung nach Art. 12 anpassen, koordiniert mit CDMO und Zulassungsvarianten. Ergebnis ist ein terminierter Requalifizierungs- und Change-Control-Plan über die betroffenen Lieferanten.

Umsetzung am Standort

Start direkt vor Ort mit Einkauf, Logistik, Verpackungsentwicklung und Qualität. Zuerst wird aufgenommen, welche Dokumente, Daten und Verantwortlichen es je Verpackung schon gibt. Daraus entsteht die Anwendbarkeitsmatrix je Produkt, Verpackungsebene und Zielland mit Ausnahme-Status und der Rolle je Verpackungsteil (Erzeuger, Importeur, Vertreiber, Hersteller). Ergebnis ist eine Standortmatrix, die jeder Verpackung eine zuständige Stelle zuordnet und sich in das konzernweite PPWR-System übertragen lässt.

Worauf es ankommt

Die PPWR wird an einer Fehleinschätzung teuer: der Annahme, Pharma-Verpackung sei ausgenommen. Die Sicherheitsausnahme nach Art. 6 Abs. 11 existiert, betrifft aber die Primärverpackung des Arzneimittels, beispielsweise Blister, sowie die äußere Verpackung, soweit diese zur Erhaltung der Arzneimittelqualität erforderlich ist.

Faltschachteln, Bündel- und Transportverpackungen unterliegen grundsätzlich den Anforderungen der PPWR. Ob für einzelne Verpackungen spezifische Ausnahmen greifen, muss anhand ihrer Funktion und der jeweiligen Vorschrift geprüft werden. Ein gewöhnlicher, lose beigelegter Beipackzettel dient dagegen der gesetzlich vorgeschriebenen Arzneimittelinformation und ist grundsätzlich nicht als Verpackung im Sinne der PPWR einzustufen. Eine ausdrückliche Klarstellung hierzu enthält die Verordnung nicht. Wer die Ausnahmen zu weit auslegt, riskiert, wesentliche PPWR-Anforderungen für relevante Verpackungsebenen zu übersehen.

Hinzu kommt die Fristenlogik. Recyclingfähigkeits-Grade, Rezyklat-Mindestanteile und die harmonisierte Kennzeichnung tragen eigene, gestaffelte Daten (2030, 2035 und 2038 für Art. 6, 2030 und 2040 für Art. 7, 2028 für Art. 12). 2038 und 2040 sind fest; die übrigen gelten zum genannten Datum oder, falls später, eine bestimmte Frist nach Inkrafttreten der delegierten oder Durchführungsrechtsakte und können sich deshalb nach hinten verschieben, aber nicht nach vorne. Die Grundanforderung des Art. 6 Abs. 1, dass alle in Verkehr gebrachten Verpackungen recyclingfähig sein müssen, trägt keine eigene Frist; die Kommission liest sie in ihrer Mitteilung C/2026/3084 (Abschnitt 6) so, dass sie seit dem 12. August 2026 gilt und bis zum Geltungsbeginn der Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. a nur die Anforderungen der Richtlinie 94/62/EG und der zugehörigen harmonisierten Normen verlangt. Die Mitteilung ist eine nicht bindende Auslegung.

Eine eigene, von Art. 6 Abs. 11 unberührte Frist trägt das Leerraumverhältnis nach Art. 24: Bei Verkaufsverpackungen wie der Faltschachtel muss der Leerraum bis zum 12. Februar 2028 auf das für Produktschutz nötige Mindestmaß beschränkt sein, für Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen muss bis zum 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten der zugehörigen Durchführungsrechtsakte, je nachdem, was später eintritt, ein Leerraumverhältnis von höchstens 50 % eingehalten sein (50-%-Obergrenze).

Und die PPWR endet nicht beim Großhandel: Auch Apotheken können bei der Abgabe verpackter Arzneimittel als Vertreiber beziehungsweise Endvertreiber im Sinne der PPWR betroffen sein. Soweit sie als Vertreiber handeln, müssen sie nach Art. 19 unter anderem die Eintragung des Herstellers mit erweiterter Herstellerverantwortung im Herstellerregister nach Art. 44 und die Einhaltung der anwendbaren Kennzeichnungsanforderungen nach Art. 12 prüfen. Dabei sind die jeweiligen gesetzlichen Ausnahmen zu berücksichtigen.

Der kritische Pfad dorthin ist nicht das Kennzeichnungslayout, sondern die Verpackungslieferkette: Material spezifizieren, Lieferanten requalifizieren, Muster prüfen, Change Control durchlaufen und die technische Dokumentation nachziehen.

Wir führen dieses Programm synchron mit Regulatory Affairs und Qualitätsmanagement, damit die Faltschachtel-Umstellung nicht an einer Lieferantenverhandlung unter Zeitdruck scheitert.

Unser Vorgehen

Unser Vorgehen

01

Bestandsaufnahme am Standort

Dokumente, Daten und Verantwortliche je Verpackung aus Einkauf, Logistik, Verpackungsentwicklung und Qualität zusammengeführt. Liegt bereits eine Konzernstrategie vor, ist festgehalten, welche ihrer Vorgaben der Standort mit welchen Daten erfüllt und wo Daten fehlen.

02

PPWR-Scoping

Portfolio nach Verpackungsebene sortiert, Ausnahme-Status nach Art. 6 Abs. 11 je Ebene dokumentiert.

03

Gap-Bewertung

Bewertete Lücken zu Recyclingfähigkeit (Art. 6), Rezyklat-Anteil (Art. 7), Minimierung und Leerraumverhältnis (Art. 10, Art. 24) und Kennzeichnung (Art. 12) je Verpackungsebene.

04

Lieferanten-Requalifizierung

Requalifizierte Verpackungslieferanten mit geprüften Mustern und dokumentiertem Change-Control-Pfad.

05

Artwork- & Kennzeichnungsanpassung

Angepasste Artworks und technische Dokumentation, abgestimmt mit Regulatory Affairs und Zulassungsvarianten.

06

Monitoring & Fristensteuerung

Terminplan über alle Daten (2028/2030/2035/2038/2040) mit Eskalationspfad für die Daten, die sich mit den delegierten und Durchführungsrechtsakten verschieben.

Typische Stolperfallen

Woran Projekte häufig scheitern

Die Ausnahme nach Art.

6 Abs. 11 (Buchst. d) wird zu breit gelesen. Sie deckt nicht die Faltschachtel oder die Transportverpackung pauschal. Wer die Ausnahme auf diese Ebenen ausdehnt, übersieht Verpackungsebenen, die den Anforderungen der PPWR grundsätzlich unterliegen.

Die gestaffelten Daten werden alle gleich behandelt, als fest oder als verschiebbar.

Fest ist der 1. Januar 2038 für Grade A/B (Art. 6 Abs. 3). Die Daten 2030 und 2035 für Recyclingfähigkeit, 2030 für Rezyklat und 2028 für Kennzeichnung gelten jeweils „je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist“: zum genannten Datum oder eine bestimmte Frist nach Inkrafttreten der delegierten oder Durchführungsrechtsakte.

Kennzeichnung wird isoliert von der Lieferkette geplant.

Ein Artwork-Update nach Art. 12 ohne abgestimmte Requalifizierung des Verpackungslieferanten und ohne Change Control produziert ein Layout, das die Materialumstellung nicht mitträgt: Beide Änderungen laufen über dieselbe Change-Control-Akte und gehören zusammen terminiert.

Der Rezyklat-Nachweis nach Art.

7 wird mit der Recyclingfähigkeitsfrist nach Art. 6 verwechselt. Beide Pflichten haben eigene Zeithorizonte (2030/2035/2038 bei Art. 6, 2030/2040 bei Art. 7) und eigene Nachweislogik; wer sie vermischt, verpasst die frühere der beiden Fristen.

Das Leerraumverhältnis nach Art.

24 wird für Pharma als von der Ausnahme nach Art. 6 Abs. 11 gedeckt angenommen. Die Ausnahme ist ausdrücklich auf Art. 6 begrenzt.

Die Vertreiberpflicht nach Art.

19 wird als reine Großhandelsfrage behandelt. Weil „Bereitstellung auf dem Markt“ nach Art. 3 Nr. 9 auch die Abgabe an den Endverbraucher im Rahmen einer Geschäftstätigkeit umfasst, muss unter Umständen auch die abgebende Apotheke die Eintragung des Herstellers, der den Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung unterliegt, im Herstellerregister nach Art. 44 und die Einhaltung der anwendbaren Kennzeichnungsanforderungen nach Art. 12 prüfen, bevor sie eine Verpackung bereitstellt. Das ist unsere Lesart der Definitionen, kein Wortlaut der Verordnung.

Supply Chain & Technical Operations

Betrifft Sie eine dieser Stolperfallen?

Im Erstgespräch ordnen wir Ihre Ausgangslage ein und sagen, was in Ihrem Fall zuerst zu klären ist. Unverbindlich, Antwort in der Regel innerhalb eines Werktags.

FAQ

Häufige Fragen

Nein, nicht pauschal. Die Ausnahme nach Art. 6 Abs. 11 PPWR (Verordnung (EU) 2025/40) betrifft insbesondere die Primärverpackung des Arzneimittels, beispielsweise Blister, sowie die äußere Verpackung, soweit diese zur Erhaltung der Arzneimittelqualität erforderlich ist. Faltschachteln, Bündel- und Transportverpackungen unterliegen grundsätzlich den Anforderungen der PPWR; die jeweils einschlägigen Ausnahmen sind gesondert zu prüfen. Ein gewöhnlicher, lose beigelegter Beipackzettel dient der gesetzlich vorgeschriebenen Arzneimittelinformation und ist grundsätzlich nicht als Verpackung einzustufen. Eine ausdrückliche Klarstellung hierzu enthält die PPWR nicht.

Quellen
  • Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR): Primärtext, Art. 3 Nr. 9/13/15/17/18/21/49, Art. 6, 6 Abs. 11, 7, 7 Abs. 4, 10, 12, 12 Abs. 11, 15, 18, 19, 21, 24, 44, Anhang I sowie Erwägungsgründe zur Arzneimittel-Ausnahme
  • Richtlinie 2001/83/EG und Verordnung (EU) 2019/6 (Definition von Primär- und äußerer Verpackung, in Bezug genommen durch Art. 6 Abs. 11 PPWR)
  • Entourage-Fachbeitrag „PPWR: Warum Pharma-Verpackung nicht ausgenommen ist“ (ppwr-pharma-packaging-nicht-ausgenommen, faktengeprüft 10.08.2026, ergänzt 08.09.2026)
  • EUR-Lex: Regulation (EU) 2025/40, Amtsblatt der Europäischen Union; Mitteilung der Kommission C/2026/3084, Leitfaden zur Verordnung (EU) 2025/40 (nicht bindende Auslegung), u. a. Abschnitte 2 und 3 zu Erzeuger und Hersteller
  • Europäische Kommission, GD Umwelt: Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR), Frequently Asked Questions, 2. Auflage August 2026 (KH-01-26-068-EN-N), Kapitel II Fragen 5, 6 und 13, Kapitel V Fragen 5 und 9 (nicht bindend)

Bildhinweis: Die Bilder auf dieser Seite wurden mit künstlicher Intelligenz erzeugt. Sie zeigen keine realen Personen, Orte oder Ereignisse.

Berücksichtigte Verordnungen & Normen

  • Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR): allgemeine Geltung ab 12. August 2026
  • PPWR Art. 6 (Recyclingfähigkeit / Design for Recycling)
  • PPWR Art. 6 Abs. 11 (Ausnahme u. a. für Primärverpackungen von Arzneimitteln und, wo zur Erhaltung der Qualität nötig, ihre äußere Umhüllung)
  • PPWR Art. 7 (Mindestanteil an Rezyklat in Kunststoffverpackungen; eigene Ausnahmen in Art. 7 Abs. 4)
  • PPWR Art. 10 (Verpackungsminimierung)
  • PPWR Art. 24 (Leerraumverhältnis / übermäßige Verpackungen)
  • PPWR Art. 12 (harmonisierte Kennzeichnung von Verpackungen; Art. 12 Abs. 11: Ausnahme für Arzneimittel und Medizinprodukte)
  • PPWR Art. 19 (Pflichten der Vertreiber)
  • Richtlinie 2001/83/EG (Humanarzneimittel: Definition der Verpackungsebenen)
  • Verordnung (EU) 2019/6 (Tierarzneimittel)

Dazu ein konkretes Vorhaben?

Schildern Sie uns kurz Ihre Ausgangslage. Wir melden uns mit einer ersten Einschätzung, in der Regel innerhalb eines Werktags.

Lieber direkt? +49 89 4161170-0
contact@theentourage.de

  • Antwort i.d.R. innerhalb eines Werktags
  • 4 Standorte: DE · CH · IT · US
  • 100% Life Sciences