Schrittweise Einführung der Verordnung für In-vitro-Diagnostika für „alte“ IVDD-CE-gekennzeichnete Produkte.

Eine Verlängerung der Übergangsfristen sollte den Druck auf die IVD-Hersteller und die beteiligten benannten Stellen sicherlich verringern.

Der erhebliche technologische und wissenschaftliche Fortschritt im IVD-Sektor in den letzten 20 Jahren war der Auslöser für die Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG.1 Mit der bevorstehenden IVDR 2017/7462 werden Schlüsselelemente des bestehenden Konzepts der Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, wie die Beaufsichtigung der benannten Stellen, die Risikoklassifizierung, die Konformitätsbewertungsverfahren, die Leistungsbewertung und -studien, die Vigilanz und die Überwachung nach dem Inverkehrbringen, erheblich gestärkt und gleichzeitig Bestimmungen zur Gewährleistung der Transparenz (EUDAMED und Wirtschaftsakteure) und der Rückverfolgbarkeit (UDI) von In-vitro-Diagnostika in die IVDR 2017/746 aufgenommen.

Gefahr der Unterbrechung der Versorgung mit In-vitro-Diagnostika.

Aufgrund des gravierenden Mangels an Kapazitäten benannter Stellen war es den Herstellern jedoch nicht möglich, die gesetzlich vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren rechtzeitig durchzuführen. Ohne gesetzgeberische Maßnahmen bestand die Gefahr einer signifikanten Unterbrechung der Versorgung mit verschiedenen wichtigen In-vitro-Diagnostika auf dem Markt, was sich auf die Diagnose für die Patienten und ihren Zugang zur entsprechenden Gesundheitsversorgung auswirkt.

Die Europäische Kommission möchte die ununterbrochene Versorgung des Marktes mit In-vitro-Diagnostika (IVD) sicherstellen, um die Herausforderungen zu bewältigen, denen sich die Hersteller unter den Bedingungen einer Coronavirus-Pandemie stellen müssen, indem sie die Anforderungen der neuen IVDR 2017/746 berücksichtigen.

So soll die schrittweise Einführung der neuen Bestimmungen für IVD gemäß IVDR 2017/7463 mit Anwendungsdatum 26. Mai 2022 und die Verlängerung der Übergangsfristen („Schonfrist“) für bestimmte bereits in Verkehr gebrachte Produkte der IVD-Risikoklasse dazu beitragen, eine ununterbrochene Marktversorgung durch die geänderten Artikel 110-112 der IVDR 2017/7464 sicherzustellen.

Für CE-gekennzeichnete Produkte, die keine Beteiligung der benannten Stelle gemäß der IVD-Verordnung erfordern, oder für „neue“ Produkte, d. h. Produkte, für die weder eine Bescheinigung der benannten Stelle noch eine Konformitätserklärung gemäß der geltenden Richtlinie 98/79/EG vorliegt, wird keine Änderung vorgeschlagen. Für diese Arten von Produkten wird die IVD-Verordnung daher wie geplant ab dem 26. Mai 2022 gelten.

Aufschub der Fristen für bestimmte Produkte.

Darüber hinaus werden die Bedingungen für einen Einsatz gemäß IVDR 2017/746 für Gesundheitseinrichtungen, die die COVID-19-Pandemie mit eigenen Produkten bekämpfen, aufgeschoben (spezifische Regelung für Produkte, die in derselben Gesundheitseinrichtung hergestellt und verwendet werden, die nicht vermarktet oder an andere juristische Personen weitergegeben werden und nicht die CE-Kennzeichnung tragen).

Die Gesundheitseinrichtungen benötigen einen vollständigen Überblick über die auf dem Markt befindlichen CE-gekennzeichneten In-vitro-Diagnostika. Wie in der nun geänderten IVDR 2017/746 festgelegt, sollte der Zustand, dass die Gesundheitseinrichtung begründen muss, dass die spezifischen Bedürfnisse der Patienten-Zielgruppe nicht oder nicht mit dem angemessenen Leistungsniveau durch ein gleichwertiges auf dem Markt befindliches Produkt erfüllt werden können, erst in den nun verlängerten Übergangsfristen (ansonsten bis zum 26. Mai 2024) eintreten. Mit einer Begründung, dass die spezifischen Bedürfnisse der Patientenzielgruppe nicht angemessen durch ein gleichwertiges auf dem Markt befindliches In-vitro-Diagnostikum erfüllt werden können, kann die Übergangsfrist sogar bis zum 26. Mai 2028 verlängert werden.

Die Verordnung (EU) 2017/746 wird gemäß Artikel 1 (der Änderung)4 geändert, wobei die Annahme der Änderung der Verordnung unter den außergewöhnlichen Umständen erfolgt, die sich aus der COVID-19-Pandemie und der damit verbundenen Krise der öffentlichen Gesundheit ergeben.4

Produkte, für die im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens gemäß der Richtlinie 98/79/EG keine Einschaltung einer benannten Stelle nicht erforderlich war, für die vor dem 26. Mai 2022 eine Konformitätserklärung gemäß der genannten Richtlinie ausgestellt wurde und für die im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens gemäß der neuen IVDR die Einschaltung einer benannten Stelle erforderlich ist, können bis zu den folgenden Daten in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden:4

(a) 26. Mai 2025 für Produkte der Klasse D;
(b) 26. Mai 2026 für Produkte der Klasse C;
(c) 26. Mai 2027 für Produkte der Klasse B;
(d) 26. Mai 2027 für Produkte der Klasse A, die steril in Verkehr gebracht werden

IVD-Verordnung gilt weiterhin ab dem 26. Mai 2022.

Insgesamt wird die IVD-Verordnung wie geplant ab dem 26. Mai 2022 gelten. Für CE-gekennzeichnete Produkte, die keine Beteiligung einer benannten Stelle gemäß der IVD-Verordnung erfordern, oder für „neue“ Produkte, d.h. Produkte, die weder über eine Bescheinigung einer benannten Stelle noch über eine Konformitätserklärung gemäß der geltenden Richtlinie 98/79/EG verfügen, wird keine Änderung vorgeschlagen. Für diese Arten von Produkten wird die IVD-Verordnung daher wie geplant ab dem 26. Mai 2022 gelten.4

Darüber hinaus müssen ab dem Geltungsbeginn am 26. Mai 2022 alle IVDs, die rechtmäßig in Verkehr gebracht werden, auf dem Markt verfügbar sind oder in Betrieb genommen werden, die Anforderungen an Vigilanz und PMS (Anhang III, IVDR 2017/746) erfüllen, unabhängig von den Übergangsfristen! Auch die Bestimmungen für die Registrierung von Wirtschaftsakteuren und von Produkten sowie die Dateneingabe in EUDAMED sind von den Übergangsregelungen NICHT betroffen.

Die IVDR 2017/746 setzt zweifellos höhere Standards für die Sicherheit, Qualität und Leistung von IVD und verbessert grundlegend die Transparenz (die europäische Datenbank, die bereits in Artikel 12 der Richtlinie 98/79/EG angekündigt wurde) und – neu – die Anforderungen an die Wirtschaftsakteure (Hersteller und Importeure) und das Rückverfolgbarkeitssystem auf der Grundlage der eindeutigen Produktidentifikation („unique device identifier“ – UDI). Außerdem werden durch die IVDR die Kriterien und die Benennung sowie die Aufsicht über die benannten Stellen drastisch verschärft (was – nicht unerwartet5 – die Ursache für die gegenwärtig geringe Zahl der nach der IVDR akkreditierten benannten Stellen (NB)6 sein könnte, während es derzeit nur eine NB in Frankreich, drei NBs in Deutschland und zwei NBs in den Niederlanden gibt), was einen Engpass verursacht.

Außerdem verbessert die IVDR 2017/746 die Koordinierungsmechanismen zwischen den EU-Ländern in Bezug auf Vigilanz und Überwachung nach Inverkehrbringen, verschärft die Regeln für die klinische Evidenz- und Performancebewertung, einschließlich eines EU-weit koordinierten Verfahrens für die Genehmigung multizentrischer Leistungscharakteristika-Studien, und verschärft die Anforderungen an die Überwachung nach dem Inverkehrbringen für Hersteller.7 Als Beispiel kann der PSUR (Periodic Safety Update Reports) genannt werden. Der PSUR soll eine Bewertung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses eines Medizinproduktes zu bestimmten Zeitpunkten nach seiner Zulassung liefern8 und ist seit Jahren aus den Pharmakovigilanzanforderungen für Arzneimittel bekannt. PSURs sind nun für bestimmte höhere Risikoklassen von IVDs obligatorisch geworden.

Nach der Überarbeitung der IVDR-Klassifizierung seit mehr als 30 Jahren, vor allem der Überarbeitung der IVDR-Klassifizierung, die letztlich (und aus gutem Grund) von Anhang II/A, II/B, Selbsttest und „anderen“ oder „allgemeinen“ Medizinprodukteklassen in der IVDD zu den Klassen A, B, C, D in der IVDR überging, wie bereits vor vielen Jahren von der Global Harmonization Task Force (GHTF) vorgestellt, wird die risikobasierte IVD-Medizinproduktklassifizierung9 nun mit der IVDR 2017/746 adaptiert. Dies hat zur Folge, dass etwa 80 % der IVDs, die gemäß IVDD (Richtlinie 98/79/EG, IVD-Selbstzertifizierungserklärung IVDs) CE-gekennzeichnet sind, nun der Aufsicht und Beteiligung der NBs für die CE-Kennzeichnung unterliegen.8

Durch die Verlängerung der Übergangsfristen wird der Druck auf die IVD-Hersteller und die beteiligten benannten Stellen sicherlich verringert. Dennoch bleibt die Einhaltung der neuen Vorschriften eine herausfordernde Aufgabe und bedeutet für alle Beteiligten einen enormen Aufwand.

Literatur.

  1. DIRECTIVE 98/79/EC OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL of 27 October 1998 on in vitro diagnostic medical devices
  2. REGULATION (EU) 2017/746 OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL of 5 April 2017 on in vitro diagnostic medical devices and repealing Directive 98/79/EC and Commission Decision 2010/227/EU
  3. Progressive roll-out of the In Vitro Diagnostic Medical Devices Regulation Brussels, 20 December 2021, https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/ip_21_6965, accessed 13 Jan 2022.
  4. P9_TC-COD(2021)0323 Transitional provisions for certain in vitro diagnostic medical devices and deferred application of requirements for in-house devices https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2021-0498_EN.html#title2 – accessed 24 JAN 2022
  5. Hess R D, Aumer D M and Schulz S D. “Implementation of IVDR and MDR Into National Legislation: a mission impossible?” Regulatory Focus. September 2019. Regulatory Affairs Professionals Society
  6. NANDO (New Approach Notified and Designated Organisations) Information Systems: https://ec.europa.eu/growth/tools-databases/nando/index.cfm?fuseaction=directive.notifiedbody&dir_id=35, accessed 24 JAN 2022.
  7. Q&A: New In Vitro Diagnostic Medical Devices Regulation (europa.eu), accessed 24 JAN 2022.
  8. Evaluation of cell substrates for the production of biologics. Revision of WHO recommendations. Report of the WHO Study Group on cell substrates for the production of biological. Bethesda, USA: WHO; 22–23 April 2009.
  9. Periodic safety update reports (PSURs), Periodic safety update reports (PSURs) | European Medicines Agency (europa.eu), accessed 24 JAN 2022
  10. GHTF/SG1/N045:2008: Principles of In Vitro Diagnostic (IVD) Medical Device Classification. , 19 FEB 2008.

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Dr. Ralf Hess

Principal Consultant IVD

Dr. Ralf Hess studierte Biologie an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg und promovierte ebenda am Institut für Virologie. Dr. Hess verfügt über langjährige Erfahrung in der Entwicklung von Medizinprodukten und Arzneimitteln sowie deren Kombination, in der Laboranalytik und deren Qualitätssicherung. Der Qualitäts-Experte hat QM-Systeme nach ISO und GxP für verschiedene Anwendungsbereiche aufgebaut, implementiert und aufrechterhalten. Das Kundendienstleistungsportfolio reicht von Herstellern klassischer und biologischer Medikamente über Medizinprodukteunternehmen und Impfstoffherstellern bis hin zu immunhistochemischen, immunologischen, molekularbiologischen und serologisch-diagnostischen Laboren. Dr. Hess ist weltweit als Auditor im GxP/ISO-Bereich tätig und hat langjährige Erfahrung in FDA Remediation Projekten sowie der regulatorischen Entwicklung von Kombinationsprodukten (Drug Device Products).
Dr. Ralf Hess unterstützt Entourage als Principal Consultant IVD.

Dr. Simon Schulz

Senior Management Consultant

Privatdozent Dr. Simon Schulz erhielt sein Diplom in Chemie an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg. Er promovierte am Institut für Physikalische und Biophysikalische Chemie, Heidelberg, und dem Max-Planck-Institut für Intelligente Systeme, Stuttgart,. 2016 wurde er vom Universitätsklinikum Freiburg im Fach Experimentelle Medizin zum Privatdozenten ernannt.
Dr. Schulz hat langjährige Erfahrung in GLP-Compliance und Computervalidierung sowie der Entwicklung und Testung von Medical Devices und Kombinationsprodukten. Er verfügt über umfassende Expertise zur Compliance von Medical Devices gegenüber ISO 13485 und FDA 483 nach 21 CFR 820 und der Entwicklung von konformen SOPs für deren Design- und Herstellungsprozess. Des Weiteren besitzt er ausgeprägte Kompetenz im CAPA Management, Complaint Handling und der Prozessvalidierung. Er ist Dozent für Qualität von Medizinprodukten und Arzneimitteln an der Universität Freiburg, Fakultät für Chemie & Pharmazie.
Dr. Simon Schulz unterstützt Entourage als Senior Management Consultant.

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